AGBs

 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Kieswerk Sonnenberg GmbH

(Stand: 01. Oktober 2014)

Für die Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – der Kieswerk Sonnenberg GmbH, geschäftsansässig Wildecker Weg 7, 29348 Eschede gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB).

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern i.S.v § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden: Unternehmer, Besteller oder Kunde). Unternehmer i.S.d. AGB entsprechend § 13 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir Geschäftsbeziehung treten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag und den ergänzenden Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt, außer es ist explizit etwas anderes vereinbart.
  2. Vertragsgegenstand
    1. Für die richtige Auswahl der vertragsgegenständlichen Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer verantwortlich.
    2. Unsere Produkte sind in unseren Waren- und Leistungsbeschreibungen, die bei uns in der Geschäftsstelle ausliegen, in Normen (z. B. DIN EN 932, DIN EN 933, DIN EN 1097, DIN EN 12620, DIN EN 13242, DIN EN 13055, DIN EN 13450, TL SoB-StB), bauaufsichtlichen Zulassungen und ähnlichem beschrieben. Soweit unsere Produkte genormt sind oder bauaufsichtlichen Zulassungen unterliegen, werden sie durch staatlich zugelassene Institutionen güteüberwacht. Als Nachweis tragen die Produkte das normentsprechende Konformitätszeichen (z. B. CE-Zeichen).
    3. Unsere Waren-und Leistungsbeschreibungen beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Wir liefern unsere Produkte entsprechend den deutschen Werkstoffnormen, soweit und sofern solche für die bestellten Produkte existieren. Soweit solche Normen nicht bestehen, liefern wir unsere Produkte in handelsüblicher Beschaffenheit.
    4. Unsere Produkte unterliegen dabei einer werkseigenen Qualitätskon­trolle. Der Nachweis nicht hinreichender Qualität obliegt dem Käufer.
  3. Angebot, Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges festgelegt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Darstellung von Waren in Katalogen, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von uns, auch in elektronischer Form, außer Gegenteiliges wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine solche Darstellung stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zu bestellen. Insbesondere die reine Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme unsererseits dar.
    2. Verträge gelten erst als zustande ge­kommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Versand­-Anzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.
  4. Lieferung, Abnahme
    1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung ab Werk. Wir behalten uns die Wahl des Lieferwerkes/Auslieferungslagers vor.
    2. Bei Abholung ab Werk obliegt die ordnungsgemäße Aussonderung und Bereitstellung der richtigen, bestellten und vertragsgemäßen Ware unserer Qualitätssicherungspflicht ergänzend zu Ziffer 2.4. Der Nachweis nicht ordnungsgemäßer Aussonderung obliegt dem Käufer.
    3. Der Käufer hat demgegenüber den Bestimmungsort (Abholung ab Werk, Entlade- oder Verbrauchsort) so­wie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Verletzt der Käufer diese ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung, so entbindet uns dies von weiteren Lieferverpflichtungen. Wir sind ferner berechtigt, eventuell angefallene Fracht nachzuberechnen oder Schadenser­satz geltend zu machen.
    4. Bei Versendungskauf sind wir berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Lade­raum vollständig auszunutzen, sofern nicht bei Vertragsabschluss aus­drücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    5. Bei Lieferung durch uns von Ware mit Sattel- bzw. Hängerzug erfolgt grundsätz­lich in kompletten Ladungen, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Ware ist durch den Käufer bzw. Verbraucher rechtzeitig schriftlich oder fernmündlich abzurufen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen.
    6. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen frist­gerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer kann uns jedoch zwei Wochen nach Überschreitung eines zugesagten Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu lie­fern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
    7. Bei Auslieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
      • die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren und entladen können,
      • das Lager bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes und zur  Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht.

      Eine Verletzung der Verpflichtungen dieser Ziffer 4.7 berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Ware zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.

    8. Bei Abholung der Ware durch einen Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungs- gemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.
  5. Erfüllungsort, Gefahrübergang
    1. Als Erfüllungsort im Unternehmerverkehr gilt für die Ablieferung der verkauften Waren unser Lieferwerk oder Auslieferungslager. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist unser Geschäftssitz.
    2. Abholung/Lieferung: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das Fahrzeug das Werkgelände verlässt. Bei Lieferung außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Auslieferstelle eingetroffen ist, spätestens sobald es die öffentliche Straße verlässt.
    3. Versendungskauf: Wird die bestellte Ware im Unternehmerverkehr an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks.
    4. Der Käufer hat bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor der Entladung durch eine neutrale Person festgestellt wird.
    5. Für Transportschäden an unseren Produkten sowie für Verluste sind wir nicht verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch verunreinig­te oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen.
  6. Untersuchungs- und Rügepflicht
    1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel, zu untersuchen. Mängelrügen nach Fest­stellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    2. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstan­deten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr., ggf. die Artikel-Nummer und das Lieferwerk/Lager enthalten.
    3. Gewichtsbeanstandungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Gefahrü­bergang auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht.
    4. Im Interesse des Käufers ist zur Klärung der Qualität und Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche erforderlich, dass der Käufer oder sein Abnehmer von jeder Lieferung nach den folgenden Maßgaben eine Probe entnimmt:
      1. Die Probenahme hat bei Gefahrübergang zu erfolgen, d.h. bei Anlie­ferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vor Entladung, bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeug sofort, nachdem die Ware unsere Verladeeinrichtung verlassen hat.
      2. Die Probe muss in jedem Fall wenigstens 50 kg betragen. Der Käufer informiert uns über die Probennahme und gewährt uns die Teilnahme an der Probennahme.
      3. Die Proben sind luftdicht verschlossen und geschützt gegen Qualitäts-­verändernde Umwelteinflüsse aufzubewahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferwerk und/ oder Werkslager, Tag und Stunde der Anlieferung, Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Zusatz-Be­zeichnungen für die Sorte, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins.
      4. -Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindes­tens die Hälfte) der von ihm gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen.Steht keine solche Probe gemäß vorstehender Ziffer 6.4 zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Produkts von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben.
      5. Maßgebend für die Prüfung von Proben sind – soweit vorhanden – die deutschen Werkstoffnormen.
      6. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Schäden, die aus der Nichtachtung dieser Verpflich­tung erwachsen, haften wir nicht.
  7. Gewährleistung, Maeängelhaftung, Verjährung
    1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten, in vorstehender Ziffer 6 konkretisierten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Beschaffenheit: Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die verkaufte Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweiset, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    3. Berechtigte und fristgerechte Mängelrüge: in diesem Fall kann der Käufer an­stelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier Ware ver­langen. Alle diejenigen Waren und Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist und bei rechtzeitiger Mängelrüge einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Verbauung nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
    5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Aus­bau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht zum Einbau verpflichtet waren.
    6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gilt ferner Ziffer 7.6. entsprechend.
    8. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
      • wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Ware übernommen haben,
      • der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder
      • eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.
    9. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Bestimmungen gem. Ziffer 7.8 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Vermö­gensschäden ist ausgeschlossen.
    10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
    12. Verjährung: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang des Kaufgegenstandes an den Kunden. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden und ebenso wenig soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),§§ 478, 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  8. Allgemeine Haftungsbegrenzung, insb. Nebenpflichten
    1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
    2. Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt unentgeltlich und nach bestem Wissen und Gewissen unserer Mitarbeiter. Alle Angaben und Auskünfte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Obliegenheit, eigene Prüfungen und Versuche vorzunehmen. Die Haftung für unsere Beratung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Ziffer 7.10. 3. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Käufer verantwortlich.
    3. Die Begrenzung nach vorstehender Ziffer 8.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
    4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Preise, Preisanpassung, Frachtverguetung
    1. Sofern sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Nettolistenpreise (Abgabepreise ab Werk, frei verladen und verwogen, ohne Transportkosten) zuzüglich der jeweils gültigen ge­setzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart. Die Nettolistenpreise liegen bei uns in der Geschäftsstelle aus.
    2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere durch Selbstkostenänderung bei uns oder durch Materialpreissenkungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
    3. Soweit die Anlieferung durch uns vereinbart ist, liefern wir a) bei Lkw-Lieferungen frei Lkw-Entladeort, b) bei Bahnlieferungen frei verladen Eisenbahnwagen der unserem Lieferwerk nächstgelegenen Bahnstation und c) bei Schiffslieferungen frei verladen an Bord ab dem unserem Lieferwerk nächstgelegenen Verschiffungshafen.
    4. Unabhängig von der Berechnung der Frachtvergütung kann für Lieferun­gen, die nicht in vollen Nutzlast-Ladungen der jeweiligen Transportmit­tel bestehen, ein angemessener Aufschlag (Solo-Zuschlag) berechnet werden. Sonderkosten des Transports gehen zu Lasten des Käufers.
  10. Zahlungsbedingungen
    1. Wir rechnen unsere Leistungen über eine externe Abrechnungsstelle ab, denen wir unsere Forderungen gegen Sie abtreten, d.h. die Abrechnungsstelle stellt für unsere Leistungen Ihnen gegenüber im eigenen Namen eine Rechnung und macht diese entsprechend für sich selbst geltend.
    2. Weitere Zahlungsbedingungenen werden gegebenenfalls mit der Abrechnungsstelle vereinbart.
    3. Die Ansprüche auf unsererseits geltend gemachten Sicherungsrechte in nachstehender Ziffer 11 werden mit der Abtretung der Forderung gemäß dieser Ziffer 10 an den Abrechnungsdienst mit abgetreten und übertragen.
  11. Eigentumsvorbehalt, sonstige Sicherungsrechte
      – Eigentumsvorbehalt

    1. Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigen­tum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache, sofern diese noch in zurücknehmbarer Form vorhanden ist, zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch siche­rungsübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LIEFERANT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LIEFERANT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LIEFERANT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den LIEFERANT zu entstandenen Ausfall.
    4. – Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    5. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigen­tumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderung aus der Weiterveräu­ßerung auf uns übergeht.
    6. – Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

    7. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 12.4.
    8. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sa­che zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigen­tum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Be­stand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbe­haltsware. Er verwahrt sie mit der im kaufmännischen Geschäftsver­kehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 12.4. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigen­tumsrechte hinzuweisen.
    9. – Forderungsabtretung

    10. Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen tritt der Käufer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware un­verarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Wir nehmen mit Zustandekommen des Kaufvertrags gleichzeitig die Abtretung an. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehören­der Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehalts­ware, der sich nach unseren Verkaufspreisen bemisst.
    11. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Eine Einziehung durch den Käufer erfolgt aber dann nur treuhänderisch. Die eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    12. – Abrechnung durch Abrechnungsstelle

    13. Ergänzend vereinbaren wir mit dem Käufer an dieser Stelle, dass wir berechtigt sind, die uns so zustehenden Forderungen aus Sicherungsabtretung und Eigentumsvorbehalt bei Übertragung unserer Kaufpreisforderung an einen von uns eingeschalteten Abrechnungsdienst durch Abtretung zur Sicherung der ihm dann zustehenden Rechnungsforderung mit zu übertragen. Der Käufer stimmt dieser Abtretung bereits jetzt zu.
  12. Höhere Gewalt
    1. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignisse höherer Gewalt oder in Folge von Ereignissen, die der höheren Gewalt gleichstehen, gehindert (unbeachtlich, ob sie bei uns oder unseren Vor­lieferanten eingetreten sind), so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
    2. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstö­rungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aus­sperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten ob­liegt, nicht abwenden konnten.
    3. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht befreit. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informie­ren und im Zusammenhang mit der unmöglich gewordenen Lieferung bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.
  13. Datenschutz
    1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 27-32 BDSG) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwick­lung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden.
    2. Zudem werden wir dem Abrechnungsdienst die für die Abrechnung erforderlichen Daten übergeben. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.
  14. Änderungsvorbehalt, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Wir sind zur Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstiger Bedingungen berechtigt. Wir werden diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insb. wegen neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.
    2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    3. Für Rechtsstreitigkeiten über Kaufpreisforderungen aus Warenliefe­rungen sowie für Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln oder Schecks ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Ver­kaufs- und Liefervertrag ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft oder nach unserer Wahl das für den Standort des Lieferwerkes zustän­dige Gericht.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma Kieswerk Sonnenberg GmbH

FÜR DIE ANNAHME und VERFÜLLUNG VON UNBELASTETEM, UNBEDENKLICHEM ERDAUSHUB

(im Folgenden: Verfüll-AGB)

 

  1. Vertragsgegenstand, Parteien
    1. Vertragsgegenstand dieser Verfüll-AGB ist unsere Dienstleistung durch Annahme von unbelastetem Boden und Verfüllung von Abgrabungen in unseren Kieswerken. Der Anlieferer hat das Material anzuliefern und den Annahmepreis zu zahlen. Anlieferer ist derjenige, auf den unser ausgestellter Anlieferschein lautet bzw. derjenige der die verantwortliche Erklärung abgegeben hat, und/oder auch derjenige, der tatsächlich die Anlieferung ausführt.
    2. Unsere Verfüll-AGB gelten im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gegenüber Unternehmern (im Folgenden: Unternehmer, Anlieferer oder Kunde). Unternehmer i.S.d. AGB entsprechend § 13 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    3. Unsere Verfüll-AGB gelten dabei für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns, dem Kieswerk Sonnenberg GmbH, (im Folgenden auch: „Grubenbetreiber“ oder „Abnehmer“) und dem Anlieferer (im Folgenden auch: Kunde) wegen der Anlieferung und Annahme von unbelastetem, unbedenklichem Boden (im Folgenden: „Verfüllmaterial“) zur Wiederverfüllung der Sand- und Kiesgruben des Kieswerks Sonnenberg aufgrund von erfolgten Anlieferungen oder über die Verfüllung getroffenen Vereinbarungen ab dem Zeitpunkt der Ausstellungsdauer dieser AGB, auch wenn sie bei Anlieferungen später nicht erwähnt werden.
  2. Anwendbare Vorschriften
    1. Für die Annahme, Verfüllung und Verwertung von Boden gelten vorrangig diese besonderen Vertragsbedingungen. Die besonderen Vertragsbedingungen für Boden werden durch unsere AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ergänzt und gelten in Verbindung mit diesen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Bundes und des Landes Niedersachsen in ihrer jeweils gültigen Fassung, insbesondere die Abfall-, Bodenschutz- und Wasserhaushaltsgesetze und das Landesabfallgesetz mit den hierzu ergangenen Verordnungen, Satzungen und Erlässen sowie die anwendbaren Technischen Regeln der LAGA, soweit unsere AGBs keine entgegenstehenden Regelungen enthalten.
    3. Die AGB gelten auch, wenn der Kunde bei Abschluss des Auftrags über die Annahme auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich individuell in der Auftragsbestätigung zugestimmt. Abweichungen gelten nur bei individueller Abrede. Individuelle Vertragsabreden haben immer Vorrang. Im Übrigen gilt das Gesetz.
    4. Das Betreten und Befahren des Grubengeländes erfolgt auf der Grundlage der auf dem Gelände geltenden Verkehrs- und Betriebsordnung. Es gilt derzeit die StVO, wie z.B. rechts vor links.
    5. Der Anlieferer verpflichtet sich, bei der Anlieferung von Wiederverfüllmaterial alle möglichen Schmutz-, Staub- und Lärmemissionen auf ein absolutes Minimum zu beschränken und haftet für die Verletzung diesbezüglicher Vorschriften sowie die Einhaltung aller Unfallverhütungs- sowie sonstiger Schutzvorschriften.
    6. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann.
  3. Beschaffenheit des Verfüllmaterials, Nachweise
    1. Angenommen wird unbelastetes, unbedenkliches Bodenmaterial im Sinne der LAGA „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden vom 05.11.2004.
    2. Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien müssen die festgelegten chemisch-qualitativen Anforderungen und Zuordnungswerte für Boden im Feststoff und Eluat mit den jeweiligen Grenzwerten erfüllen. Es handelt sich hierbei insbesondere um unbelasteten Erdaushub, d.h. Zuordnungswert / Einbauklasse Z0 Feststoff und Eluat gem. vorstehender Ziffer 3.1.
    3. Das Verfüllmaterial muss jedenfalls schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Die Unbedenklichkeit des anzuliefernden Materials nach Ziffer 3.1 ist uns vor Anlieferung durch eine Analytik gem. LAGA TR Boden Tabelle II.1.2-2 und II.1.2-3 (Spalten Z0) in Verbindung mit einem dazugehörigen Probenahmeprotokoll gem. den Anforderungen der LAGA PN 98 („Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen“) und einer Bewertung durch einen anerkannten Sachverständigen nachzuweisen. Die Anforderungen und Werte richten dabei sich zudem nach den Genehmigungsbescheiden der zuständigen Behörden.
    4. Wird der Genehmigungsbescheid gem. Ziffer 3.3 Satz 3 geändert, ohne, dass wir dies veranlasst haben, sind wir berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen über die Annahme von Verfüllmaterial zurückzutreten, ohne, dass dem Anlieferer ein Anspruch entsteht, der über die Erstattung eines bereits gezahlten Entgeltes hinausgeht.
    5. Wir sind zudem berechtigt zur Durchführung einer Sicht- und Geruchsprüfung (organoleptische Prüfung) bei Anlieferung und beim Abkippen zur ergänzenden Feststellung, ob der angelieferte Erdaushub frei von nichtmineralischen Fremdbestandteilen und bedenklichen Geruchsstoffen ist.
    6. Wurde das Verfüllmaterial entladen, ohne dass uns die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde, sind wir berechtigt auf Kosten des Anlieferers ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben.
    7. Verfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch nach der Feststellung der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
  4. Prüfung des Verfüllmaterials bei Anlieferung
    1. Das Betreten und Befahren des Kieswerks und das Abkippen von Verfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung unseres Personals gestattet. Dessen Weisung ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Abladen und Einkippen von angeliefertem Verfüllmaterial in der Kiesgrube strengstens untersagt. Das Verfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres Personals abgekippt werden. Es ist zunächst nach Weisung vor der Schüttkante abzuladen
    2. Wir sind berechtigt, Proben aus angeliefertem Verfüllmaterial zu entnehmen. Unser Personal ist zudem berechtigt, bei der Anlieferung des Verfüllmaterials im Eingangsbereich der Kiesgrube oder an der Schüttkante eine eingehende organoleptische Prüfung (Sicht- und Geruchskontrollen) des Verfüllmaterials sowie eine Kontrolle der Papiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Untauglichkeit des Verfüllmaterials dieses zurückzuweisen.
    3. Der Anlieferer willigt in Prüfungen des angelieferten Wiederverfüllmaterials, die von den für die Wiederverfüllung zuständigen Behörden oder vom Grundstückseigentümer verlangt werden, ein.
    4. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z. B. auf Grund früherer Beanstandungen oder geogener Vorbelastung, so sind wir ebenfalls berechtigt, dieses zurückzuweisen.
    5. Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials ist dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle im Kieswerk abzukippen oder vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren
    6. Der Anlieferer ist bei Bedenken unsererseits, insbesondere gemäß Ziff. 4.2 und 4.4 berechtigt, auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials nachzuweisen. Das Untersuchungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrung verfügen und die Anforderungen der analytischen Qualitätssicherung entsprechend den Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen, d.h. ein akkreditiertes Labor für chemisch-analytische Boden- und Wasseruntersuchung sein.
    7. Unseren Mitarbeitern, Beauftragten und Fremdüberwachern ist das Recht vorbehalten, unangemeldet während der Betriebsstunden die Wiederverfüllmaterial-Entnahmestelle zu betreten und Proben zu entnehmen. Liegt ein Verdacht auf Bedenklichkeit des Materials vor, ist dies jederzeit gestattet. Der Anlieferer steht dafür ein, dass der Bauherr dies gestattet. Bestätigt sich der Verdacht, liegt ebenfalls ein Mangel des Wiederverfüllmaterials entsprechend der Vorgaben insb. in Ziffer 3.1 bis 3.3 vor. Es gelten die in nachstehenden Ziff. 8.2 und 8.3 genannten Vereinbarungen, insbesondere auch die Verpflichtung des Anlieferers zur Erstattung der veranlassten Untersuchungskosten.
  5. Anlieferung und Annahme
    1. Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer in unserem Kieswerk, es sei denn, die Abholung des Verfüllmaterials wurde durch uns an anderer Stelle schriftlich vereinbart.
    2. Zur Verwendung kommen als Grundlage der Anlieferung ausschließlich von uns erstellte Anlieferscheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Anlieferschein mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Es gelten die den Anlieferschein mitführenden und unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Anlieferung des Wiederverfüllmaterials vom Anlieferer als bevollmächtigt und ermächtigt. Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Lieferschein, sowie – außer, wenn das Verfüllmaterial von uns abgeholt wird – die Aufzeichnungen in unserem Betriebstagebuch, Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge des Verfüllmaterials betreffend, zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Unternehmer, so gilt die unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Vertretung des Anlieferers bevollmächtigt.
    3. Kommen wir unserer Verpflichtung zur Annahme des Verfüllmaterials nicht rechtzeitig nach, ist der Anlieferer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Rücktritt ist uns gegenüber schriftlich zu erklären.
    4. Bei Anlieferung des Verfüllmaterials ist den Weisungen unseres Personals Folge zu leisten. Ohne Einweisung durch unsere Mitarbeiter dürfen nur Wege und Flächen befahren werden, die für die Anlieferung freigegeben und als solche besonders gekennzeichnet sind. Das Verlassen der gekennzeichneten Wege und Flächen ohne Einweisung erfolgt auf eigene Gefahr.
    5. Ohne Weisung durch unsere Mitarbeiter erfolgt auch das Abladen auf eigene Gefahr. Wir übernehmen in diesem Fall keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straßen und Wege im Kieswerk oder für die Beschaffenheit des Kieswerkgeländes, insbesondere im Abladebereich und leisten keinen Ersatz für Schäden, welche während des Befahrens des Kieswerkgeländes oder während des Abkippens des Verfüllmaterials am Fahrzeug des Anlieferers und/oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Soweit wir nicht gegenüber dem Anlieferer haften, ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen.
    6. Der Anlieferer ist verpflichtet, uns vor dem Entladen Herkunft und Unbedenklichkeit des angelieferten Materials durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Maßgabe der Vorgaben in Ziff. 3.1 bis 3.3 dieser besonderen Vertragsbedingungen nachzuweisen und uns schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das in der Unbedenklichkeitsbescheinigung genannte Material handelt. Auf Verlangen sind uns die entsprechenden Bescheinigungen drei Arbeitstage vor der Anlieferung zur Prüfung vorzulegen.
  6. Eigentumsübergang

    Das Eigentum an dem Verfüllmaterial geht erst auf uns über, wenn unsere Zweifel an der Unbedenklichkeit ausgeräumt sind und für das Verfüllmaterial die Unbedenklichkeitserklärung und der Herkunftsnachweis des Anlieferers aus der untersuchten Baustelle vorliegt.

  7. Zahlungsbedingungen, externe Abrechnungsstelle, Aufrechnung
    1. Die Preise für die Anlieferung und Verfüllung sind unseren aktuellen Preislisten zu entnehmen.
    2. Wir können weiter die Annahme verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Zahlung durch den Anlieferer durch seine mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung erfolgt ist oder Sicherheit geleistet wird. Nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung, können wir als Grubenbetreiber vom Vertrag zurücktreten.
    3. Durch den Rücktritt wird unser Recht als Kiesgrubenbetreiber, Schadensersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
    4. Wir rechnen unsere Leistungen über eine externe Abrechnungsstelle ab, denen wir unsere Forderungen gegen Sie abtreten, d.h. die Abrechnungsstelle stellt für unsere Leistungen Ihnen gegenüber im eigenen Namen eine Rechnung und macht diese entsprechend für sich selbst geltend. Diese ist möglicherweise auch mit Sicherheitsleistungs-Einzug beauftragt.
    5. Weitere Zahlungsbedingungenen werden gegebenenfalls mit der Abrechnungsstelle vereinbart.
    6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  8. Gewährleistung, Haftung des Anlieferers
    1. Der Anlieferer gewährleistet, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an der vereinbarten Stelle, d.h. vor der Schüttkante frei von Mängeln ist, die sich aus der Beschaffenheitsvereinbarung in vorstehender Ziffer 3 ergeben. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet der Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe oder größere Menge angeliefert wird; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die auf seine fehlerhafte Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insb. die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors zu erstatten.
    2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bzgl. bestimmter Baustellen oder Bauherren) zurücktreten.
    3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder Pflichtverletzung bei der Anlieferung, bspw. bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz statt der Anlieferung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die über die in Ziff. 8.2 genannten Kosten hinausgehen, wenn der Anlieferer den Mangel und/oder sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat; dies gilt insbesondere, wenn der Mangel Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht hat; dies gilt insbesondere auch für sonstige Schäden, die auf einem Mangel beruhen, der eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Anlieferers darstellt oder der vom Anlieferer arglistig verschwiegen worden ist oder für den der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
  9. Haftung des Grubenbesitzers, Unmöglichkeit, Höhere Gewalt
    1. Bei einer Pflichtverletzung des Grubenbetreibers kann der Anlieferer Ersatz des entstehenden Schadens verlangen; anstelle von Schadensersatz statt der Anlieferung kann der Anlieferer Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Entstandene Schäden sind dem Grubenbetreiber unverzüglich zu melden. Die Parteien vereinbaren eine unverzügliche, schriftliche Rügeobliegenheit. Ferner entfaltet die schriftliche Rüge keine Wirkung mehr nach Weiterverarbeitungsbeginn.
    2. Der Anspruch auf die Annahme ist ausgeschlossen, soweit die Annahme unmöglich ist. Die Annahme kann verweigert werden, wenn diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Kunden steht. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Anlieferer soweit möglich unverzüglich über die Unmöglichkeit der Annahme zu informieren und im Zusammenhang mit der unmöglich gewordenen Annahme etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Anlieferers unverzüglich zu erstatten. Der Anlieferer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist die Anlieferung annehmen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde oder in dessen Namen der Anlieferer insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.
    3. Wir haben zudem behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder Verkehrsstörungen auf dem Grubengelände z.B. auf Grund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, von Streik, Aussperrung, Transportbehinderungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, und auf Grund unabwendbarer Ereignisse und sonstiger Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten und die bei uns eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, nicht zu vertreten.
    4. Im Übrigen haben wir als Grubenbetreiber Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die von uns verursachte Pflichtverletzung Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht hat. Dieser Ausschluss gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Sicherungsabtretung des Anlieferers
    1. Der Anlieferer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer sämtlicher Forderungen, insbesondere auf die Kippgebühren, auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, schon jetzt Forderungen gegenüber einem etwaigen Auftraggeber aus der Ausführung der Transporte oder Erstattungsansprüche sowohl gegenüber seinem etwaigen Auftraggeber aus Mängeln oder Schäden des Wiederverfüllmaterials als auch gegenüber seinem Versicherer aus den in Ziffer 12 genannten Haftpflichtversicherungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ansprüche ab. Wir nehmen die Abtretung des Anlieferers mit Abschluss des Anliefer- und Annahmevertrages an.
    2. Ergänzend vereinbaren wir mit dem Anlieferer an dieser Stelle, dass wir berechtigt sind, die uns gem. Ziffer 10.1 zustehenden Forderungen aus Sicherungsabtretung bei Übertragung unserer Entgeltforderung an einen von uns eingeschalteten Abrechnungsdienst durch Abtretung zur Sicherung der ihm dann zustehenden Rechnungsforderung mit zu übertragen. Der Anlieferer stimmt dieser Abtretung bereits jetzt zu.
    3. Die Abtretung können wir oder ein Dritter, an den wir zulässigerweise abgetreten haben, offenlegen, wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt oder im Falle von Erstattungsansprüchen bei Auftreten eines Mangel- oder Schadensfalles.
    4. Der Anlieferer darf die abgetretenen Forderungen in Höhe des Wertes unserer oder an einen Abtretungsempfänger übertragener Ansprüche durch uns weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Auftraggebern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
    5. Auf Verlangen des Anlieferers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt.
    6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen oder der Saldokonten unserer Abrechnungsstelle.
  11. Datenschutz und Datenschutzgrundverordnung
    1. Hinweis gem. § 33 BDSG: Die Daten werden elektronisch gespeichert.
    2. Für die Details zum Datenschutz und der Datenschutzgrundverordnung, der Anwendbarkeit sowie den Rechten der Beteiligten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.
  12. Versicherungspflichten des Anlieferers
    1. Der Anlieferer ist verpflichtet, eine Fahrzeughaftpflichtversicherung im gesetzlichen Umfang sowie darüber hinaus eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung, ausreichendem Deckungsumfang und Deckungsgrenzen zur Abdeckung von Ansprüchen des Abnehmers aus diesem Vertrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Ausreichend sind Deckungsumfang und -grenzen in Höhe von mind. 1.000.000,00 Euro.
    2. Wir können vor oder nach Vertragsabschluss jederzeit den Nachweis dieser Versicherungen durch Vorlage des Originalversicherungsscheines oder einer Originalbestätigung des Versicherers verlangen. Soweit der Anlieferer den Nachweis nicht unverzüglich erbringt, können wir ein Kippverbot aussprechen.
  13. Änderungsvorbehalt

    Wir sind zu Änderungen aller unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstiger Bedingungen berechtigt. Wir werden diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insb. wegen neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

  14. Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Wir können uns sich zur Erbringung der bestellten Dienstleistungen ganz oder teilweise beauftragter Dritter bedienen.
    2. Abweichungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.
    3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    4. Für Rechtsstreitigkeiten über Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen sowie für Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln oder Schecks ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkaufs- und Liefervertrag ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft oder nach unserer Wahl das für den Standort des Lieferwerkes zuständige Gericht. Wir sind zudem berechtigt, den Anlieferer an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(Stand: Februar 2020)